Anmeldung

CitySchulApp

QR-Code

 
Bannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur Startseite
Link zur Seite versenden   Ansicht zum Drucken öffnen
 

Satzung des Förderverein

Förderverein „Schulbank e.V.

der Grundschule „Friedrich de la Motte Fouqué“ in Nennhausen

 

Satzung Satzung (PDF)

 

Beschlossen auf der Versammlung am 15.03.2017

  • 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
  1. Der Verein trägt den Namen „Schulbank e.V.“ der Grundschule „Friedrich de la Motte Fouqué“ und ist im Vereinsregister eingetragen. Er besitzt den Zusatz e.V.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Brandenburg.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  • 2 Ziel und Zweck des Vereins
  1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung und die Förderung der Jugendhilfe. Ein weiterer Zweck ist die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen i. S. v. § 53 AO.
  2. Der Zweck wird insbesondere erfüllt durch
  1. ideelle und materielle Unterstützung der Grundschule (§ 58 Nr. 1 AO)
  2. Beschaffung von Lehr-, Lern- und Anschauungsmaterial sowie Ausstattungsgegenständen
  3. Ausstattung des Computerbereiches
  4. Beschaffung von Auszeichnungen und Preisen für schulische Wettbewerbe
  5. Unterstützung bei der Herausgabe einer Zeitung an der Schule
    (z.B.: Schülerzeitung, Elternblatt, Fördervereinsrundbrief)
  6. Außendarstellung der Schule
  7. Durchführung und Mitgestaltung von Schulveranstaltungen
  8. Unterstützung und Mitgestaltung von Arbeitsgemeinschaften
  9. Unterstützung des internationalen Schüleraustausches und von Besuchsprogrammen
  10. Unterstützung von Klassen-, Kurs- und Gruppenfahrten
  11. Unterstützung einzelner Schüler/innen oder Gruppen
  12. Unterstützung der Schulbibliothek
  13. Gestaltung des Außengeländes
  14. Beschaffung von Spielgeräten
  15. ideelle und finanzielle Unterstützung hilfsbedürftiger Personen bei der Teilnahme an schulischen Maßnahmen oder bei schulbegleitenden Bildungsangeboten, soweit nicht staatliche Mittel beansprucht werden können.
  16. Unterstützung von Projekten bei Notlagen im In- und Ausland
  17. Unterstützung von Projekten in Entwicklungsländern
  • 3 Gemeinnützigkeit
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mittel zum Erreichen dieser Zwecke werden durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und sonstige Einnahmen aufgebracht. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Auf Beschluss des Vorstandes können sie eine angemessene Aufwandspauschale bis zur Höhe der Ehrenamtspauschale des § 3 Nr. 26a EStG erhalten.
  • 4 Mitgliedschaft
  1. Mitglieder des Vereins können natürliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen werden, die seine Ziele unterstützen.
  2. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich in besonderer Weise um die Ziele des Vereins verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder werden vom Vorstand vorgeschlagen und sind von der nächsten Mitgliederversammlung zu bestätigen. Sie sind von der Beitragszahlung befreit und haben Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung.
  3. Die Mitgliedschaft im Verein wird erworben durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag gegenüber dem Vorstand und bedarf dessen Zustimmung. Eine Ablehnung des Antrags braucht nicht begründet zu werden.
  4. Die Mitgliedschaft endet durch
  1. Austritt, der vom Mitglied jederzeit schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann;
  2. Tod des Mitglieds oder Auflösung der juristischen Person;
  3. Ausschluss aus wichtigem Grund. Darüber entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn ein Mitglied einen schweren Verstoß gegen den Zweck des Vereins begeht, dessen Ansehen schädigt oder mit der Zahlung von mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist. Vor einer Entscheidung ist der/dem Betroffenen Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Der Beschluss des Vorstandes ist mit einer Begründung versehen dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen diese Entscheidung kann die/der Ausgeschlossene beim Vorstand binnen eines Monats nach Empfang der Mitteilung schriftlich Widerspruch einlegen. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet dann über den Ausschluss.
  1. Im Falle des Ausscheidens besteht kein Anspruch auf anteilige Erstattung des entrichteten Jahresbeitrages.
  • 5 Mitgliedsbeiträge
    1. Es werden von den Mitgliedern Jahresbeiträge erhoben, deren Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt.
    2. Der Jahresbeitrag ist für das jeweilige Kalenderjahr bis spätestens 31. März auf das Konto des Vereins zu überweisen. Alternativ kann das Mitglied die jährliche Abbuchung im Lastschriftverfahren wählen.
    3. Der Vorstand kann in geeigneten Fällen die Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
  • 6 Organe des Vereins
  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
  3. die Kassenprüfer
  4. Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Organe oder Gremien beschließen.
  • 7 Die Mitgliederversammlung
  1. Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung, die jährlich durchzuführen ist.
    1. Die Einladung erhalten die Mitglieder in Textform (z.B. Mail, Fax oder Briefpost) zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung unter Angabe der Tagesordnung.
    2. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen.
    3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich beantragt.
  2. Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet.
    1. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt über Anträge mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit die Satzung nicht anderes bestimmt.
    2. Gewählt wird in offener Abstimmung. Wird von einem Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die geheime Wahl verlangt, muss die Abstimmung geheim erfolgen.
    3. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
    4. Werden auf einer Mitgliederversammlung Dringlichkeitsanträge gestellt, beschließt die Versammlung zunächst mit Zwei-Drittel-Mehrheit über die Dringlichkeit. Bei Bestätigung der Dringlichkeit kann über den Antrag in der Versammlung beraten und beschlossen werden. Dringlichkeitsanträge auf Abänderung der Satzung sind nicht zulässig.
    5. Für Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang keine der kandidierenden Personen die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Personen statt, welche die höchsten Stimmzahlen erreicht haben. Gewählt ist dann die Person, welche die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
    6. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.
  3. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
    1. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfung
    2. Entlastung des Vorstandes
    3. Wahl des Vorstandes
    4. Wahl der Kassenprüfer/innen
    5. Bestätigung der Ernennung von Ehrenmitgliedern
    6. Festsetzung der Mindesthöhe des Mitgliedsbeitrags
    7. Beratung über die geplante Verwendung der Mittel
    8. Entscheidung über gestellte Anträge
    9. Änderung der Satzung (Ausnahme § 9 Abs.3)
    10. Auflösung des Vereins
  4. Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das von der Protokollführung zu unterschreiben und von der Versammlungsleitung gegenzuzeichnen ist.
  5. Weitere Einzelheiten zum Ablauf der Mitgliederversammlung können in der „Geschäftsordnung für die Mitgliederversammlung“ geregelt werden.
  • 8 Der Vorstand
  1. Der Vorstand des Vereins setzt sich wie folgt zusammen:
    1. Vorsitzende/r (Vorstand im Sinne des § 26 BGB)
    2. Stellvertretende/r Vorsitzende/r (Vorstand im Sinne des § 26 BGB)
    3. Schatzmeister/in (Vorstand im Sinne des § 26 BGB)
    4. Weiterhin können dem Vorstand drei weitere Mitglieder zugeordnet werden.
  2. Die Vorstandsmitglieder im Sinne des § 26 BGB können den Verein gerichtlich und außergerichtlich allein vertreten, wobei sie an die Vorstandsbeschlüsse gebunden sind.
  3. Die einzelnen Mitglieder des Vorstandes werden jeweils für zwei Jahre gewählt und bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung benennen.
  4. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte einschließlich der Beschlussfassung über die Verwendung der Mittel. Zur Festlegung seiner Arbeitsweise kann sich der Vorstand eine Geschäftsordnung geben.
  5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder an der Sitzung teilnimmt. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme  der/des Vorsitzenden, ersatzweise der/des stellvertretenden Vorsitzenden. Von den Vorstandssitzungen sind Protokolle anzufertigen.
  6. Beschlüsse können auch in Textform im Umlaufverfahren gefasst werden.
  • 9 Kassenprüfer/innen
  1. Die Kasse und die Rechnungslegung des Vereins werden mindestens einmal im Jahr von wenigstens zwei Personen geprüft, die hierzu von der Mitgliederversammlung für jeweils ein Geschäftsjahr zu wählen sind. Die Kassenprüfer/innen dürfen weder Mitglieder des Vorstandes noch Angestellte des Vereins sein.
  2. Sie erstatten in der dem Geschäftsjahr folgenden Mitgliederversammlung Bericht und empfehlen bei ordnungsgemäßer Kassenführung der Mitgliederversammlung die Entlastung.
  • 10 Satzungsänderungen
  1. Eine Satzungsänderung kann nur beschlossen werden, wenn sie bei der Einberufung zur Mitgliederversammlung als Tagesordnungspunkt gesondert aufgeführt ist.
  2. Eine Satzungsänderung bedarf einer Zwei-Drittel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
  3. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung aufgrund einer Auflage des Finanzamts oder des Registergerichts können vom Vorstand beschlossen werden. Sie sind auf der nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen.

§ 10 Haftung

Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern nicht für Sach- und Personenschäden, die bei der Ausübung von Tätigkeiten entstehen, die auf die Erfüllung des Vereinszwecks gerichtet sind.

  • 11 Auflösung
  1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit Drei-Viertel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das gesamte Vermögen des Vereins an den Schulträger (Amt Nennhausen, Fouque´ Platz 3, 14715 Nennhausen), der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.